Foto: Jan Beck
Nach dem Beschluss der Contilia GmbH, die Katholisches Klinikum Essen GmbH (KKE) verkaufen zu wollen, haben wir zu den gestellten Fragen und den in der Öffentlichkeit bereits diskutierten Themenfeldern Antworten verfasst, die wir Ihnen hier gerne zur Verfügung stellen möchten.
- Welche Auswirkungen hat der geplante Verkauf der Katholisches Klinikum Essen GmbH (KKE) durch die Contilia GmbH auf die Pläne zum Neubau des Krankenhauses in Altenessen?
Die Contilia GmbH beabsichtigt, sich von der Katholisches Klinikum Essen GmbH (KKE) zu trennen und sucht nach einem Käufer für die KKE. Auch das im Mai 2019 durch die KKE erworbene Kirchengrundstück mitsamt der Kirche St. Johann Baptist, dem Pfarrheim und dem Pfarrhaus würde im Rahmen eines Verkaufs als Teil der KKE auf einen neuen Eigentümer übergehen. Welche Auswirkungen ein Verkauf der KKE auf den geplanten Krankenhaus-Neubau haben wird, können die Pfarrei St. Johann Baptist und das Bistum derzeit jedoch nicht sagen. Die Entscheidung obliegt zunächst der Contilia und zukünftig möglicherweise einem neuen Eigentümer der KKE. Wobei die Kirchengemeinde St. Johann Baptist durch den Grundstückskaufvertrag Rechte hat, auch bei einem Verkauf der KKE das Krankenhausprojekt samt neuer Kirche sicherzustellen – oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Krankenhaus nicht mehr realisiert werden soll. - Ist der Verkauf des Kirchengrundstücks unter dieser Voraussetzung überhaupt rechtmäßig? Kann der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden?
Der beabsichtigte Verkauf der Katholisches Klinikum Essen GmbH (KKE) hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des im Mai 2019 geschlossenen Grundstückskaufvertrags mit der Kirchengemeinde St. Johann Baptist. Ein Rücktritt ist seitens der Kirchengemeinde möglich, wenn die KKE oder eine Rechtsnachfolgerin das geplante Krankenhausneubauprojekt mit der neuen Kirche nicht umsetzt. - Darf die KKE trotz der Unsicherheit über den Krankenhausneubau die Kirche abreißen und damit Fakten schaffen?
Der Abriss der Kirche St. Johann Baptist darf frühestens im Januar 2021 erfolgen. Bis zum 15. Januar 2021 besteht ein Nutzungsüberlassungsvertrag zugunsten der Kirchengemeinde, die die Kirche bis dahin weiter nutzen darf. Bis zu diesem Zeitpunkt muss eine Klärung herbeigeführt sein, ob ein Rücktritt greift oder das geplante Projekt umgesetzt wird. Ohnehin darf ein Abriss nach dem Kaufvertrag erst nach Erteilung der Baugenehmigung erfolgen. - Kann ein neuer Eigentümer der KKE das ehemalige Kirchengrundstück beliebig bebauen?
Das ist nicht möglich. Wenn auf dem Gelände der Kirche kein Krankenhaus gebaut wird, kann die Kirchengemeinde St. Johann Baptist vom Kaufvertrag zurücktreten. Auch ein Abriss der Kirche ist erst dann möglich, wenn Baurecht für das Krankenhaus besteht und das Krankenhaus mit einer neuen Kirche für
die Gemeinde auch tatsächlich gebaut werden soll. - Was ist, wenn ein neuer Eigentümer zwar ein Krankenhaus bauen will, nicht aber eine Kirche im Krankenhaus?
Im Kaufvertrag für das Kirchengrundstück ist klar geregelt, dass im neuen Krankenhaus eine Kirche für die Gemeinde St. Johann Baptist eingerichtet wird. Dies hat die Kirchengemeinde St. Johann Baptist beim Verkauf grundbuchlich abgesichert – und diese Grunddienstbarkeit wurde bereits ins Grundbuch eingetragen. Bei einem Verkauf der Katholisches Klinikum GmbH (KKE) durch die Contilia ändert sich die Rechtslage nicht – Vertragspartner bleibt die KKE, die dann lediglich einen neuen Eigentümer bekäme. Selbst wenn die KKE ihrerseits das Kirchengrundstück weiterverkaufen würde, wäre sie verpflichtet, die Regelungen aus dem Grundstückskaufvertrag an den neuen Eigentümer weiterzureichen. Ein Krankenhausneubau ohne Kirche wäre insofern nicht ohne die Zustimmung von Kirchengemeinde und Bistum und die Löschung der Grunddienstbarkeit möglich. Zudem könnte die Kirchengemeinde vom Grundstückskaufvertrag zurücktreten, wenn die KKE – oder ein Rechtsnachfolger – auf dem Areal keinen Krankenhausneubau mit eingeschlossenem Kirchenneubau realisiert. - In welchem Umfang ist das Bistum Essen an der Contilia beteiligt?
Über seine Beteiligungsgesellschaft (BBE) ist das Bistum Essen mit einer Minderheitsbeteiligung von 0,005 Prozent an der Contilia beteiligt und mit einem Sitz im Aufsichtsrat der Gesellschaft vertreten. - Seit wann weiß das Bistum von den Verkaufsplänen? Waren die Pläne dem Bistum bekannt?
Die Contilia-Geschäftsführung hatte das Bischöfliche Generalvikariat im Dezember 2019 mündlich über die angespannte wirtschaftliche Situation der Katholisches Klinikum Essen GmbH (KKE) informiert. Contilia bat im Vorfeld um die Vertraulichkeit des Gespräches, da das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt unterschiedliche Handlungsoptionen prüfte. Kenntnis über die bevorstehende Beratung zu einem Verkaufsbeschluss in den Gremien der Contilia hatte das Bistum am Donnerstag, 9. Januar 2020. - Hat das Bistum Einfluss auf die Verkaufsentscheidung genommen? Wie haben die Bistumsvertreter im Aufsichtsrat der Contilia gestimmt?
Das Bistum Essen hält über seine Beteiligungsgesellschaft BBE eine Minderheitsbeteiligung an der Contilia GmbH und ist dadurch mit einem Sitz im Aufsichtsrat vertreten. Angesichts der wirtschaftlichen Situation der Katholisches Klinikum Essen GmbH (KKE) hat der BBE-Vertreter der Beschlussvorlage der Contilia zugestimmt. - Was wollen Kirchenvorstand und Bistum nun unternehmen?
Unmittelbar nach der Entscheidung der Contilia, die Katholisches Klinikum Essen GmbH (KKE) verkaufen zu wollen, haben die verantwortlichen Vertreter des Bistums Essen und der Kirchengemeinde St. Johann Baptist Gespräche mit der Contilia-Geschäftsführung geführt und sich über den Sachstand informieren lassen. Nun müssen Kirchengemeinde und Bistum Essen die weiteren Entscheidungen der Contilia abwarten. Unabhängig davon werden die Gremien der Pfarrei St. Johann Baptist – Kirchenvorstand, Pastoralteam und Pfarrgemeinderat – die Situation beraten und dann gemeinsam mit dem Bistum mögliche Handlungsoptionen und das weitere Vorgehen erörtern. - Welche Voraussetzungen müssten gegeben sein, um den Kaufvertrag rückgängig zu machen?
Im Vertrag über den Verkauf der Kirche St. Johann Baptist samt Pfarrheim und Pfarrhaus haben sich die Kirchengemeinde St. Johann Baptist und die Katholisches Klinikum Essen GmbH (KKE) jeweils folgende Rücktrittsrechte eingeräumt:
Der Käufer ist zum Rücktritt berechtigt, „wenn die zuständige Behörde den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung, aufgrund derer der Käufer den geplanten Krankenhausneubau u.a. auf dem hier veräußerten Grundbesitz errichten kann, ablehnt, oder eine solche Genehmigung mit nicht nur unwesentlichen Nebenbedingungen, die die Wirtschaftlichkeit des Neubaus durch den Käufer infrage stellen, erteilt. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Baugenehmigung dem Käufer ohne oder nur mit unwesentlichen Nebenbestimmungen erteilt wurde.“
Als Verkäufer ist die Kirchengemeinde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, „wenn – gleich aus welchem Grund – feststeht, dass ein Krankenhausneubau mit eingeschlossenem Kirchenneubau auf dem geplanten Areal weder durch den Käufer noch seinen Rechtsnachfolger verwirklicht werden wird, oder dies schriftlich durch den Käufer oder seinen Rechtsnachfolger gegenüber dem Verkäufer angezeigt wird.“ - Sind die Rücktrittsrechte im Grundstückskaufvertrag befristet?
Die Rücktrittsrechte gelten unbefristet. - Welche Auswirkungen hätte ein Fortbestand der Kirche St. Johann Baptist auf das Votum im Pfarreientwicklungsprozess (PEP) und auf die Frage, welche Kirche künftig Pfarrkirche sein wird?
Bislang hat die Kirchengemeinde St. Johann Baptist ihr Votum nicht geändert. Nach dem Beschluss des Contilia-Aufsichtsrats, die Katholisches Klinikum Essen GmbH (KKE) zu verkaufen, haben die Pfarrei-Gremien zudem die weiteren Beratungen über diese Frage vorerst ausgesetzt. Sollte der Grundstückskaufvertrag für die Kirche St. Johann Baptist tatsächlich rückabgewickelt werden, gilt aus Sicht des Bistums das bisherige PEP-Votum. Ganz unabhängig davon wird die Frage der künftigen Pfarrkirche in den kommenden Monaten in den Planungen für die Fusion mit der Nachbarpfarrei St. Nikolaus diskutiert werden.